AGB

1. Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff. 3. und 5. dieser Mietbedingungen)
Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen.
Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen.
Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen: Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 10%, 31-90 Tage vor Mietbeginn: 30%, 15-30 Tage vor Mietbeginn: 60%; 14 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 90%. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu.
Der Schadensersatz (Mietpreis/-anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu den selben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die  Schadensersatzpflicht.
Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor,
diese Schadensansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandelung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte
Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem
vereinbarten Mietzins richtet.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig
vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.

2. Mietpreise

Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste.

3. Zahlungsweise

Bei Vertragsschluss, spätestens innerhalb von 10 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der
Vermieter nicht an mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis und die Kaution sind spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn zu bezahlen.

4. Übernahme und Rückgabe

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen
des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.Kaution

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 1.000,00 € bezahlt werden. Die Bezahlung kann
durch Bargeld oder Überweisung erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigung notiert werden. Bei
ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von dem im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das
Fahrzeug wird in gereinigtem und vollgetanktem Zustand übergeben und ist in frisch gereinigtem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt,
so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandsteil ist, zu bezahlen. Der
Mieter kann niedrigeren, der Vermieter höheren Reinigungsaufwand nachweisen.

6. Führungsberechtigte

Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen. Für Wohnmobile muss er im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobile-Modelle ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür ein
Führerschein Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist. Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein B E zum Führen einer
Fahrzeugkombination aus PKW und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie Familienangehörige und den beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer
sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs.
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven
oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder
Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.

7. Schutzbrief

Der Mieter muss zum Zweck der Rückholgarantie im Schadensfall für die gesamte Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief abschließen.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig – die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vermieter
zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei. Israel, Tunesien, Marokko, Polen, usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und
ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden.

8. Obhutspflicht

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das
Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug
ordnungsgemäß zu verschließen.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

9. Wartung und Reparatur

Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter – die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen,
trägt der Vermieter.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,- € ohne weiteres, größere Reparaturen
nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den
Schaden haftet (siehe Ziffer 10).

10. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand.
Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw.
der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat.
Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahrtüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen
Schaden der polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 12) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche
gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs. II Ziff. 6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten
nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, do haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss
auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken
oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

11. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadenersatz, begrenzt auf das 10-fache des vereinbarten
Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht
vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der
Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.

12.Ersatzfahrzeug

Kann das Wunschfahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung
vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten.

13. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach dem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Unterlässt der Mieter, den Schaden der polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 10). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter
selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift
der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der
Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.

14. Speicherung von Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen,
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

15. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt
oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klagehebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.

16. Schlussbestimmungen

Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusage nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die
Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche
Vorschriften bleiben unberührt.